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4.4 Neue Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKüB) Drucken

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07. Juni 2011 (Az: VI ZR 260/10) Teile der Reparaturkostenübernahmebestätigung für unwirksam erklärt: Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. An diesem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden.

 

Dies führt zu folgenden Konsequenzen für Sie als Betrieb: Die Schwierigkeit liegt darin, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Abtretungserklärung die genauen Reparaturkosten oder auch Mietwagenkosten noch nicht feststehen und somit noch keine bestimmte Forderung vorliegt. Allerdings reicht die Bestimmbarkeit der Forderung aus, so dass versucht werden muss, die Abtretung dieser zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststehenden Kosten „bestimmbar“ zu machen. Wir haben eine überarbeitete, an die Entscheidung angepasste RKüB erstellt. Diese neue RKüB erhalten Sie über unseren Info-Service oder als Download im internen Mitgliederbereich unserer Homepage.

 

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Abtretungserklärung nur noch im Haftpflichtschadenfall wirksam vereinbart werden kann, da die allgemeinen Kaskobedingungen die Regelung enthalten, dass ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne die ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abtreten noch verpfänden kann. Demnach wäre eine Abtretung eines Anspruchs aus einer Kaskoversicherung ohne Wirkung. Insofern sollte bei Kaskoschäden ausschließlich mit der Zahlungsanweisung (B. 1) gearbeitet werden. Auf die Zahlungsanweisung hat sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht ausgewirkt, so dass eine Anpassung nicht erforderlich war.


Info-Service: Formblatt RKüB

Weitere Infos zur Reparaturkostenübernahmebestätigung

Auszug aus Rundschreiben 4/2011


 

 

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