Unfall - was tun?!? |
Ihre Rechte als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden)
Wir haben extra geschulte Vertrauensanwälte im Verkehrsrecht ausgewählt, die sich jährlich einer fachbezogenen Schulung unterziehen. Eine Liste finden Sie hier als Download
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Fahrzeug gleichwohl in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten gem. Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges nicht mehr als 30 % übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Lassen Sie Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges. Sie dürfen Ihr Fahrzeug zu dem Restwert veräußern (z. B. an Ihre Fachwerkstatt), den Ihr Sachverständiger in seinem Gutachten ermittelt hat. Zur Sicherheit empfiehlt sich dazu ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag über das Unfallfahrzeug mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot zumutbar ist.
6. Ihr Recht: Reparaturkosten-Übernahmeerklärung und Sicherungsabtretung
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie die von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherungsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann. Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.
Ihr Recht als Geschädigter bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschadensfall) Wenn Sie bei einem unvollständig oder zum Teil selbstverschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte, die zum Teil erheblich von Ihren oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen können, aus Ihrem Versicherungsvertrag. Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten; setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung. Aber auch hier gilt, dass Sie das Recht die Werkstatt Ihres Vertrauens zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen.
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