Arbeitsrecht – Ab dem 01.08.2022 sind zusätzliche Nachweispflichten beim Abschluss von neuen Arbeitsverträgen zu beachten |
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Die im Nachweisgesetz bislang schon statuierten Pflichten des Arbeitgebers zur Information seiner Arbeitnehmer über die wesentlichen Arbeitsbedingungen werden mit Wirkung zum 01.08.2022 erweitert. Bisherige Rechtslage Im aktuell schon gültigen Nachweisgesetz sind schon jetzt weitreichende Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern vorgesehen. So hat der Arbeitgeber dem jeweiligen Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine von ihm unterzeichnete Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Diese Arbeitgeberinformation muss dabei mindestens den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen auch die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses), den Arbeitsort, eine kurze Tätigkeitsbeschreibung, die Höhe und ggf. die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs und die Kündigungsfristen enthalten. Auch anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sind zu nennen.
Ab dem 01.08.2022 geltende Änderungen Im Wesentlichen ergeben sich aus dem Umsetzungsgesetz für Arbeitgeber einige Neuerungen, die beim Abschluss von neuen Arbeitsverträgen künftig zusätzlich enthalten sein müssen. Neu eingeführt oder ergänzt werden unter anderem folgende Informationspflichten:
Zeitpunkt, zu dem die Informationen vorliegen müssen
Die Informationen zu den Vertragsparteien, zur Vergütung und zur Arbeitszeit (einschließlich der Ruhepausen) müssen schon spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung vorliegen. Die weiteren oben genannten, wesentlichen Vertragsinformationen können noch bis zum siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn erteilt werden. Bei einzelnen Angaben (z.B. Informationen zum Verfahren bei der Kündigung) reicht auch die Information innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn. Ausnahmen für Altverträge Das bislang schon bestehende Nachweisgesetz rückt künftig noch mehr in einen besonderen Fokus bei der Arbeitsvertragsgestaltung. Ausgenommen sind von den Neuerungen jedoch Arbeitsverhältnisse, die zum 01.08.2022 bereits bestanden haben. In diesem Fall besteht die Verpflichtung auf einen – ggf. ergänzenden – Nachweis durch den Arbeitgeber nur auf entsprechendes Verlangen des Beschäftigten.
Konkrete Umsetzung Niederschriften im Sinne des Nachweisgesetzes müssen – wie bisher auch - nicht zwangsläufig im Rahmen eines Arbeitsvertrages erfüllt werden, sondern können auch durch einen separaten schriftlichen Hinweis, also vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet, erfolgen (eine digitale Umsetzung ist nicht möglich!). Die geforderten Angaben können aber ab dem 1.8.2022 bereits im schriftlich gefassten Arbeitsvertrag enthalten sein. In diesem Fall sollten die im Unternehmen vorhandenen bzw. verwendeten Musterarbeitsverträge im Hinblick auf die obigen Neuerungen angepasst werden. In den ZDK-Musterarbeitsverträgen sind die Änderungen des Nachweisgesetzes derzeit noch nicht enthalten. Diese werden aber rechtzeitig vor in Kraft treten des Gesetzes angepasst werden. Sie können die Muster rechtzeitig in gewohnter Weise bei Ihrer Innung anfordern. |