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4.8 Weitere Erkenntnisse aus dem Beschluss des BGH zum Dieselskandal Drucken

Das mediale Echo war groß, nachdem am 22.02.2019 Auszüge aus einem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Dieselskandal bekannt geworden waren.

Nun hat der BGH den Beschluss in voller Länge veröffentlicht. Dort kann man auf 19 Seiten nachlesen, was bereits bekannt ist: die Abschaltautomatik ist nach Ansicht des BGH grundsätzlich als Sachmangel einzuordnen und der Anspruch auf Nachlieferung kann auch dann bestehen, wenn es „nur“ noch ein Nachfolgemodell gibt. Interessant ist, was sich darüber hinaus ableiten lässt, oder eben nicht.

Die Ansprüche, die gegen die Automobil- Hersteller in zahlreichen Klagen im Raum stehen, unterscheiden sich in der rechtlichen Ausgangssituation und Beurteilung von den Klagen, die gegen Autohändler geführt werden. Deswegen lassen sich die o.g. Aussagen des BGH auch nicht auf die Herstellerklagen übertragen, da die Klage, die dem Hinweisbeschluss des BGH zugrunde lag, gegen einen Autohändler gerichtet war.

Für Klagen gegen Autohändler lässt sich auch nur für den Teil der Verfahren etwas ableiten, die die Nachlieferung eines mangelfreien Autos zum Gegenstand haben. Und zwar nur für die Konstellation, dass ein Neuwagen verkauft wurde. Denn nur für diesen Fall hat der BGH die Möglichkeit einer Nachlieferung geprüft und bejaht. Allerdings können die Händler wohl auch bei Neuwagen zukünftig die Softwarelösung als wesentlich kostengünstigere Alternative zur Ersatzlieferung einwenden. Aber für alle Klagen, die auf Rücktritt vom Kaufvertrag gerichtet sind, hat der Beschluss des BGH keine neuen Erkenntnisse gebracht, denn die hier relevanten Fragen (Welche Frist zur Nachbesserung ist zu setzen? Ist die Pflichtverletzung erheblich?) wurden vom BGH nicht behandelt.

 

Auszu aus Rundschreiben 02/2019


 

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