4.8 Gebrauchtwagen: Standzeit von mehr als 12 Monaten nicht grundsätzlich Sachmangel |
Anders als bei Neu- und Jahreswagen begründet bei Gebrauchtwagen eine mehr als 12-monatige Standzeit vor Erstzulassung nicht grundsätzlich einen Sachmangel. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Während bei Neufahrzeugen und jungen Gebrauchten dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zukomme, spiele dies bei älteren Gebrauchtfahrzeugen eine geringere Rolle. Die starre Grenze von 12 Monaten könne deshalb nicht auf Gebrauchtfahrzeuge übertragen werden. Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen üblich seien und ein Käufer - ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten dürfe, hänge vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verliere eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung (Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.06.2016, Az.: VIII ZR 191/15).
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