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4.8 Gebrauchtwagen: Standzeit von mehr als 12 Monaten nicht grundsätzlich Sachmangel Drucken

Anders als bei Neu- und Jahreswagen begründet bei Gebrauchtwagen eine mehr als 12-monatige Standzeit vor Erstzulassung nicht grundsätzlich einen Sachmangel. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden. Während bei Neufahrzeugen und jungen Gebrauchten dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess ein besonderes wirtschaftliches Gewicht zukomme, spiele dies bei älteren Gebrauchtfahrzeugen eine geringere Rolle. Die starre Grenze von 12 Monaten könne deshalb nicht auf Gebrauchtfahrzeuge übertragen werden. Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen üblich seien und ein Käufer - ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten dürfe, hänge vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verliere eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung (Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.06.2016, Az.: VIII ZR 191/15).


Fazit: Wird beim Neu- und Jahreswagen die Standzeit von maximal 12 Monaten überschritten, begründet dies grundsätzlich einen Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann. Für Gebrauchtfahrzeuge gilt: Je älter, je mehr Kilometer und je mehr Vorbesitzer, umso mehr verliert eine lange Standzeit an Bedeutung. Im Zweifelsfall empfiehlt sich jedoch zur Vermeidung von Streitigkeiten bei langer Standzeit vorsichtshalber das Baujahr im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag aufzunehmen.

Auszug aus Rundschreiben 4/2016




 

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