Mitgliedschaft (Auszug aus der Innungssatzung)
§ 6
Mitglied der Handwerksinnung kann jede/r selbständige Handwerker/in werden, der/die das Handwerk ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist und der/die den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften entspricht. Selbständige/r Handwerker/in in dem auch hier maßgebenden Sinne der § 1 HwO ist jede in die Handwerksrolle eingetragene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, also nicht etwa deren einzelne Gesellschafter. Eine juristische Person oder Personengesellschaft übt ihre Mitgliedschaft in der Innung über ihren gesetzlichen Vertreter aus, der den in § 18, Abs. 1 genannten Voraussetzungen entsprechen muss.
(2) Selbständige Handwerker/innen, die den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen, darf der Eintritt in die Handwerksinnung nicht versagt werden, es sei denn, dass Gründe vorhanden sind, die einen Ausschluss aus der Handwerksinnung rechtfertigen würden (§ 11).
(3) Von der Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
(4) Die Handwerksinnung kann nicht in die Handwerksrolle eingetragene natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder auch Insti-tute, Vereine und andere Organisationen als Gastmitglieder aufnehmen, wenn sie dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahe stehen. Auf Gastmitglieder sind die §§ 7 Abs. 1, 2 und 4; 8 – 12; 13 Abs. 2 und 14 der Satzung entsprechend anzuwenden.
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