4.6 Werbung mit Gutschein bei Kaskoreparatur wettbewerbswidrig Drucken

Wer mit Gutscheinen für Folgeaufträge bei der Reparatur eines Kaskoschadens wirbt, handelt nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wettbewerbswidrig. Durch die Gutscheinwerbung werde der Kunde unangemessen beeinflusst und dazu verleitet, kostengünstigere Angebote von Mitbewerbern auszuschlagen und damit seiner im Rahmen der Kaskoversicherung bestehenden Schadenminderungspflicht nicht nachzukommen. Eine solche Werbung sei unlauter.


Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2013 (Az.: 4 U 31/13) erhalten Sie über unseren Info-Service oder als Download im internen Mitgliederbereich unserer Homepage.

Info-Service: Urteil OLG Hamm

Auszug aus Rundschreiben 1/2014