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Recht 05/2026 | Urteile zu roten Kennzeichen: kein Versicherungsschutz bei unzulässigen Fahrten Drucken

 

Viele Autohändler gehen mit "ihren" roten Kennzeichen sehr großzügig um, ohne zu bedenken, dass ein Missbrauch im Ernstfall sehr teuer werden kann.

Zulässig ist das Verwenden der roten Kennzeichen ausschließlich für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Tanken oder zur Waschanlage unmittelbar vor der Auslieferung.

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In einem Verfahren vor dem Landgericht Mönchengladbach ging es um eine Fahrt mit rotem 06-Kennzeichen zu einer Arztpraxis. Dort wurde die Handbremse nicht angezogen; das Auto rollte gegen ein anderes Fahrzeug und verursachte einen Schaden. Der Versicherungsnehmer erklärte, die Ehefrau des Arztes habe das Auto gekauft und ein Mitarbeiter habe es ausgeliefert. Belege dafür legte er jedoch nicht vor. Das LG Mönchengladbach entschied: Macht eine Fahrt mit rotem 06-Kennzeichen den Eindruck einer Privatfahrt und wirkt der Autohändler an der Aufklärung der Umstände nicht mit, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die an den Geschädigten gezahlten Beträge zurückfordern.

In Berlin hat ein Kunde ein Fahrzeug vor dem Wochenende gekauft und wollte es schon übers Wochenende nutzen. Der Verkäufer „lieh“ ihm dafür die roten Kennzeichen übers Wochenende. und es kam in dieser Zeit zu einem Unfall; der Versicherer verweigerte die Regulierung. Das Gericht bestätigte die Ablehnung: Als Überführungsfahrt kam allenfalls die Strecke vom Betrieb zum Wohnort in Betracht – und für eine Probefahrt war es nach dem Kauf zu spät (LG Berlin, Urteil vom 26. November 2003, Az. 17 O 329/02).

Bei Schäden im Zusammenhang mit unzulässigen Fahrten ist regelmäßig von vornherein kein Versicherungsschutz gegeben. Steht das mit roten Kennzeichen versehene Fahrzeug nachts vor einer Diskothek und wird dort gestohlen, spricht alles gegen eine Probefahrt. Dann bleibt der Versicherer außen vor (OLG Köln, Urteil vom 2. Februar 2010, Az. 9 U 133/09 - hier handelte es sich um einen Porsche).

 


 

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