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Update zum Kaufrecht Drucken

Zwei EU-Richtlinien werden in nationales Recht überführt, so dass es zu einigen Änderungen im Bereich des Kaufrechts kommt. Für alle Kaufverträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen werden, wird u.a. folgendes gelten:

  • Der Begriff des „Sachmangels“ wird neu definiert, so dass zukünftig eine Ware nur noch dann mangelfrei ist, wenn sie den subjektiven und objektiven Anforderungen entspricht. Konsequenz daraus ist, dass eine Ware mangelhaft sein kann, die zwar die vereinbarte Beschaffenheit (Teil der subjektiven Anforderungen) aufweist, aber nicht die übliche Beschaffenheit (Teil der objektiven Anforderungen) hat.
  • Für Waren mit digitalen Elementen (zu denen auch Kfz/Nfz zu zählen sind) gilt darüber hinaus noch eine „Updatepflicht“ für die digitalen Elemente für mind. 2 Jahre, damit die Ware nicht mangelhaft ist.
  • Von den objektiven Anforderungen einer Ware und von den Verjährungsansprüchen bei gebrauchten Sachen kann vertraglich auch im b2c-Verhältnis abgewichen werden, allerdings nicht in AGBs, sondern nur in gesonderten Vereinbarungen, die vor dem eigentlichen Kaufvertrag geschlossen werden.
  • Die derzeitige Beweislastumkehr, die zugunsten von Verbrauchern die Vermutung aufstellt, dass ein Mangel, der sich im ersten halben Jahr nach Übergabe der Ware zeigt, bereits von Anfang an vorhanden war, wird auf 12 Monate erweitert.

Die neuen gesetzlichen Regelungen werden Anpassungen im betrieblichen Ablauf notwendig machen: von der Änderung der bislang verwendeten AGBs über Vereinbarungen, die bereits vor dem Kaufvertrag abzuschließen sind, bis hin zu ständigen Information der Kunden mit Updates sind Prozesse neu zu strukturieren.

 

Alles was Sie zur Neuerung des Kaufrechts wissen müssen und wie Sie die Änderungen rechtssicher umsetzen, erfahren Sie in unserem Seminar zum Thema "Neuregelung des Kaufrechts".

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